Technik - Armaturen und Hydranten
Grundsätzliches:
Ein Hydrant ist Teil der zentralen Löschwasserversorgung von Gemeinden. Er
ermöglicht der Feuerwehr die Wasserentnahme aus dem öffentlichen Wasserleitungsnetz zur Brandbekämpfung. Die Feuerwehr darf nur
geschultes Personal zur Bedienung der Hydranten einsetzen.
Grundsätzlich bedarf jede Wasserentnahme aus Hydranten vorher der Zustimmung des Netzbetreibers, ausgenommen die Brandbekämpfung.
Auch in allen anderen Fällen der Wasserentnahme aus Hydranten darf nur geschultes Personal zur Bedienung eingesetzt werden.
Neben der Brandbekämpfung können Hydranten auch der Leitungsspülung aus hygienischen Gründen, insbesondere bei Rohrnetzendsträngen,
der Be- und Entlüftung sowie zum Füllen bzw. Entleeren einer Versorgungsleitung nach Wartungsarbeiten dienen. Die Anordnung der
Hydranten erfolgt daher nach Maßgabe des Versorgungsunternehmens, in Abstimmung mit dem Bürgermeister bzw. der Feuerwehr.
Bestimmungen für Hydranten:
Die Bereitstellung der Löschwasserversorgungseinrichtungen obliegt gemäß Landesgesetzblatt für das Burgenland,
49.Gesetz vom 26. Mai 1994 über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland, im Sinne des § 3 (1) der
Gemeinde. Diese hat daher in Abstimmung mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten für die nötigen Vorkehrungen zur Verhinderung des
Ausbruchs oder der Ausbreitung eines Brandes zu sorgen.
An das Versorgungsnetz des Wasserversorgers angeschlossene Oberflurhydranten haben den Bestimmungen der ÖNORM B
2539 und jener der ÖNORM F2010 zu entsprechen. Aus Sicherheitsgründen sollen als Oberflurhydranten nur Umfahrhydranten mit
Restwasser "Null", mit zwei B-Anschlüssen zur Anwendung kommen.
Bei der Aufstellung der Hydranten sind die Bestimmungen der Richtlinien des Österreichischen Bundesfeuerwehrverbandes
VB-01 zu beachten.
Jede Entnahme aus Hydranten mit Ausnahme für Feuerlöschzwecke bedarf der Genehmigung des Wasserversorgers und des
Wasserverbandes Unteres Lafnitztal.
Der Anschluss von Hydranten an Hausanschlussleitungen ist im Allgemeinen zu vermeiden. Ist er unumgänglich, muss
die Installation so ausgeführt werden, dass die Durchströmung gewährleistet ist. Der möglichst kurz zu haltende Anschluss des
Hydranten muss eine Nennweite von mindestens 80 mm aufweisen und mit einem geprüften Rohrtrenner oder gleichwertigen technischen
Einrichtungen sowie mit einer unmittelbar dahinter angeordneten Absperrvorrichtung versehen werden.
Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken. Die
Feuerwehr darf nur geschulte Personen zur Bedienung der Hydranten einsetzen. Sie hat weiters für die im Rahmen von Übungen
vorgesehene Wasserentnahme dem Wasserversorger Entnahmestellen, Dauer und voraussichtliche Bezugsmenge zeitgerecht bekannt zu geben
und die Zustimmung des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal einzuholen. Bei Brandfällen hat eine entsprechende Meldung im Nachhinein
zu erfolgen.
Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke ist von der dafür verantwortlichen Stelle das
Einvernehmen mit dem Wasserversorger und dem Wasserverband Unteres Lafnitztal herzustellen und einvernehmlich die zu benützenden
Hydranten und die Regelung der Ermittlung und Verrechnung der entnommenen Wassermenge festzulegen. Für die Bedienung der Hydranten
dürfen ebenfalls nur geschulte Personen eingesetzt werden.
Die Bewässerung von Grünanlagen über Hydranten ist nicht zulässig. Derartige Wasserentnahmen für öffentliche
Auslaufbrunnen und Springbrunnen haben ausschließlich über Wasserzähler zu erfolgen.
Die Wasserabgabe für private Zwecke, wie beispielsweise Bauführungen, Veranstaltungen usw. erfolgt ausschließlich
über Wasserzähler zu folgenden Bedingungen:
» Die Entnahmestelle und die Dauer der Entnahme werden vom Wasserversorger in Abstimmung mit dem Wasserverband
Unteres Lafnitztal festgelegt.
» Die Entnahmeeinrichtung (Standrohr, Wasserzähler, Absperrventil, usw.) ist vom Abnehmer beizustellen oder kann
gegen Mietentgelt vom Wasserversorger beigestellt werden.
» Der Einbau, die Inbetriebnahme und der Abbau der Entnahmeeinrichtung erfolgen unter Aufsicht eines Organs des
Wasserversorgers oder des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal, auf Kosten des Wasserbeziehers.
» Der Hydrant ist vom Wasserbezieher während der Dauer der Wasserentnahme vor Frost zu schützen.
» Für alle Schäden am Hydranten sowie am Eigentum Dritter haftet der Wasserbezieher. Schäden sind dem
Wasserversorger und dem Wasserverband Unteres Lafnitztal sofort zu melden.
» Der Wasserversorger ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle aus der Wasserabgabe
entstehenden Forderungen zu verlangen.
Grundstückseigene Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen sind grundsätzlich mit Plomben zu versehen. Sie dürfen
nur zu Feuerlöschzwecken verwendet werden. Ihre Eigentümer sind verpflichtet, jede Entfernung oder Beschädigung dieser Plomben
sofort dem Wasserversorger zu melden. Die Aufstellung derartiger Hydranten ist an Bewilligungen gebunden und hat im Einvernehmen
mit dem Wasserversorger, dem Wasserverband Unteres Lafnitztal der Ortsfeuerwehr vorgenommen zu werden.
Technisches und Entnahmemengen:
Hydrantenzuleitungen sollen möglichst kurz sein. An der Anschlussstelle an die Versorgungsleitung ist ein Absperrschieber einzubauen,
welcher deutlich mittels Hinweistafel zu kennzeichnen ist. Bei einen durchschnittlichen Netzdruck von 4 bis 5 bar, kann mit einer
Entnahme von rund 600 l/min gerechnet werden. Die tatsächlich mögliche Entnahmemenge ist allerdings vor Ort zu messen und
sollte in einen Löschplan eingetragen werden. Sie ist abhängig vom Versorgungsdruck im Leitungsnetz, der infolge der Topographie
vom Durchschnittswert abweicht. Auch die Gleichzeitigkeit von Ereignissen hat auf die Entnahmemenge Einfluss, sowie natürlich auch
die Leistungsfähigkeit des vorgelagerten Rohrnetzes. Die Berechnung der Entnahmemenge aus Hydranten kann auch selbst vorgenommen werden:
http://members.aon.at/feuerwehr-sulz/ff-sulz/programme/programm.htm
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Ober- bzw. Überflurhydrant und Unterflurhydrant. Die selbsttätige Entleerung des Hydranten
nach dem Schließen muss gewährleistet sein (Druckwasserschutz). Außerdem ist bei Bedienung des Hydranten auf die Vermeidung von
Druckstößen im Netz zu achten. Am besten erfolgt dies durch Verwendung eines Rückschlagventils in der Zubringerleitung.
Die Richtwerte für den Löschwasserbedarf sind in der ÖVGW-Richtlinie (Richtlinie der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und
Wasserfach) Nr. W 77 angeführt. Kann die erforderliche Löschwassermenge vom Wasserversorgungsunternehmen nicht zur Verfügung
gestellt werden, sind für den Feuerlöschfall zusätzliche Vorkehrungen vor Ort zu treffen (Löschteiche, etc.).

Streusiedlung (offene Bauweise), ebeneerdige Gebäude
Ortsgebiete mit offener und geschlossener Bauweise mit höchstens drei Geschoßen, landwirtschaftliche oder gewerbliche Objekte ohne besondere Gefährdung
Ortsgebiete mit offener Bebauung mit mehr als drei Geschoßen, geschlossene Bebauung im Wohngebiet, gemischt genutzte Gebäude ohne besondere Gefährdung
Betriebsgebiete ohne besondere Gefährdung, Handels- und Gewerbegebiete, etc.
Altstadtgebiete

