Anschlüsse an das Wasserversorgungsnetz


An welche Leitung kann ich anschließen?

Die Herstellung eines Hausanschlusses hat unter Beachtung der gesetzlichen und einschlägigen technischen Richtlinien zu erfolgen und darf grundsätzlich nur an Versorgungsleitungen hergestellt werden. Hausanschlüsse an Transport- oder Anschlussleitungen sind nicht zulässig und bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Netzbetreibers.

Wer ist für die Herstellung des Hausanschlusses zuständig?

Für die Herstellung eines Hausanschlusses ist in der Regel die Gemeinde oder eine Wassergenossenschaft als örtlicher Wasserversorger zuständig. Wenden Sie sich daher am besten an das Gemeindeamt, das Ihnen darüber Auskunft geben kann. Die Mitgliedsgemeinden des Wasserverbandes Unteres Lafnitztal sind unter Mitglieder ersichtlich. In den meisten Mitgliedsgemeinden werden zumindest Teile der Wasserversorgungsanlagen auch noch von Wassergenossenschaften betrieben.

Wie komme ich zu einem Wasserleitungsanschluss?

Voraussetzung dafür ist neben der grundsätzlichen Versorgungsmöglichkeit ein entsprechendes Ansuchen beim örtlich zuständigen Wasserversorger einzureichen. In der Regel wird dies die Gemeinde sein, sind Wassergenossenschaften für die Versorgung bei Ihnen zuständig, ist für die Herstellung eines Hausanschlusses auch der Erwerb der Mitgliedschaft bei der Genossenschaft Voraussetzung.

Wie wird man Mitglied einer Wassergenossenschaft?

Die meisten Wassergenossenschaften verfügen zur Beantragung der Mitgliedschaft über Antragsformulare. Grundsätzlich ist für die Mitgliedschaft je nach Statut der Genossenschaft auch ein Beschluss der entsprechenden Gremien erforderlich.

Wo bekomme ich ein Antragsformular für die Mitgliedschaft bei einer Wassergenossenschaft?

Antragsformulare können in der Regel beim Obmann oder bei den Funktionären der Genossenschaft angefordert und bezogen werden. Die Gemeinde kann Ihnen sicher Auskunft geben, wer Ansprechpartner ist.

Was kostet eine Mitgliedschaft bei einer Wassergenossenschaft?

Jede Wassergenossenschaft hat unterschiedliche Gebühren- und Beitragsregelungen, wenden Sie sich dazu bitte an den Obmann der zuständigen Genossenschaft.

Was kostet ein Wasserleitungshausanschluss?

Die Anschlussgebühr einer Liegenschaft oder eines Grundstückes regelt die Gemeinde oder, falls vorhanden, die zuständige Wassergenossenschaft. Ist die Gemeinde für die Wasserversorgung zuständig, so werden Anschlusskosten sowie laufende Gebühren jährlich im Gemeinderat beschlossen und kundgetan. Sie sind im Bedarfsfall auch am Gemeindeamt zu erfragen. Ist eine Wassergenossenschaft für die Versorgung zuständig, so werden Anschlusskosten und laufende Gebühren in der General- oder Mitgliederversammlung beschlossen und sind in einer Wasserleitungs- oder Gebührenordnung veröffentlicht.

Was ist in den Anschlusskosten alles enthalten?

Manche Gemeinden oder Wassergenossenschaften stellen den Anschluss zur Gänze her oder zumindest bis zum Hausanschlussschieber ("Salbachventil").

Welche Kosten für den Anschluss entstehen zusätzlich?

In jedem Fall erforderlich ist eine Wasserzählergarnitur, die entweder zu kaufen ist oder gegen Mietentgelt beigestellt wird. Dabei sind Vorschriften des örtlich zuständigen Wasserversorgers hinsichtlich Ausführung der Garnitur zu beachten (Montagebügel, Schrägsitzventile, Siebe, Druckreduktionen, etc.). Der Wasserzähler selbst ist alle 5 Jahre einer Eichung zu unterziehen, weshalb die Verwendung eines Patronenaufsatzes empfohlen wird, für einen schnelleren und kostengünstigeren Austausch bei der Eichung.

Wie lange dauert es, bis ein Wasserleitungshausanschluss hergestellt ist?

In dringenden Fällen kann unter günstigen Voraussetzungen ein Anschluss innerhalb weniger Tage von der Gemeinde oder der Wassergenossenschaft hergestellt werden. Voraussetzung dafür sind allerdings entsprechende technische Möglichkeiten. Auskunft über die voraussichtliche Dauer für die Herstellung eines Wasserleitungshausanschlusses kann beim Zuständigen für die Wasserversorgung in der Gemeinde oder der Wassergenossenschaft eingeholt werden.

Welche Unterlagen sind für die Bearbeitung eines Ansuchens erforderlich?

Die Gemeinden und Wassergenossenschaften haben dafür oft unterschiedliche Regelungen. Empfohlen werden für eine positive Beurteilung eines Ansuchens um Herstellung eines Wasserleitungshausanschlusses folgende Unterlagen:

•  Name / Bezeichnung des Anschlusswerbers,

•  genaue Postanschrift,

•  Grundstücksnummer und Katastralgemeinde des anzuschließenden Grundstücks (Liegenschaft),

•  Lageplan im Maßstab 1:1000 (wenn möglich digital),

•  ein baubehördlicher Einreichplan für das anzuschließende Objekt (wenn möglich digital),

•  die schriftliche Zustimmung der Grundeigentümer fremder Grundstücke, wenn deren Rechte durch die geplante Anschlussleitung berührt werden - bei öffentlichen Gut und öffentlichen Einrichtungen sind die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen von den zuständigen Verwaltungen und Behörden einzuholen,

•  eine Verpflichtungserklärung des (der) Anschlusswerber(s), dass er (sie) die mit der Errichtung, Überprüfung, Instandhaltung und dem Betrieb der Wasserversorgungsanlage verbundenen Beanspruchungen seines (ihres) Grundstücks unentgeltlich zulässt (zulassen) und duldet (dulden) sowie an den verlegten und montierten Einrichtungen keine Eigentumsrechte geltend machen.

Weitere Voraussetzungen können auch noch sein:

•  die Entrichtung der vorgeschriebenen Beitritts-, Anschluss-, Ergänzungsgebühren und / oder des Baukostenbeitrages gemäß der Gebührenvorschreibung,

•  die schriftliche Anerkennung der Satzungen, der Wasserleitungs- und der Gebührenordnung von Wassergenossenschaften.


Welche technischen Grundlagen sind zu beachten?

Über das Mindestausmaß hinausgehende technische Grundlagen werden von der zuständigen Gemeinde oder Wassergenossenschaft definiert. Zumindest sind aber jene technischen Grundlagen laut Anhang zu beachten.

Welche Bestätigungen über die fachgerechte Ausführung soll ich verlangen?

Die Gemeinden und Wassergenossenschaften verlangen Bestätigungen über die fachgerechte Ausführung. Einen Überblick, mit welchen Güte- und Funktionsnachweisen eine fachgerechte Ausführung bestätigt werden kann, bietet beiliegendes Merkblatt.

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